Immobilienbewertung & Nutzwertgutachten
Liegenschaftsbewertung
Um den sogenannten VERKEHRSWERT von IMMOBILIEN zu ermitteln, werden unterschiedliche Verfahren angewandt.
Grundsätzlich kann der Immobilienmarkt in zwei Gruppen eingeteilt:
1.) EIGENHEIM
2.) INVESTMARKT
Die Wertermittlung von Eigenheimen oder Objekten, welche in eigener Nutzung stehen bzw. von Objekten welche keinen Mietertrag erbringen, erfolgt auf Basis des SACHWERTVERFAHRENS.
Das ERTRAGSWERTVERFAHREN definiert den Wert zukünftiger Mieten bzw. Einnahmen von Investitionen. Diese bildet somit die Bemessungsgrundlage für Behörden, Banken etc..
Das dritte klassische Bewertungsverfahren ist das VERGLEICHSWERTVERFAHREN. Dabei wird gegenüber den beiden erstgenannten auch die aktuelle Marktsituation mitberücksichtigt, welches somit eine objektive Grundlage zur Wertermittlung darstellt.
Die Wertermittlung erfolgt laut § 3 Abs.1 LBG, BGBl. NR. 150/1992 mittels VERGLEICHSWERT-, oder SACHWERT-, oder ERTRAGSWERTVERFAHREN oder "Anderen Verfahren" (z.B. RESIDUALWERTVERFAHREN).
Nutzwertgutachten
Die Nutzwertberechnung ermittelt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen MiteigentümerInnen (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen EigentümerInnen definieren zu können).
Die Ermittlung dieser Nutzwert-Anteile ist die Basis für die zu verbüchernden Eigentumsanteile im Grundbuch.
Bauträgervertragsgesetz
Gemäß dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG) sollen die Erwerber von Wohn- und Geschäftsräumen vor dem Verlust ihrer Vorauszahlungen, im Falle einer Insolvenz des Bauträgers, geschützt werden.
Nach einem festgelegten Ratenplan, die Vertragsparteien können dabei zwischen 2 Ratenplanvarianten (A oder B) wählen, werden die Bauabschnitte durch einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker (oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Bauwesen) freigegeben.